Rechtstracker.at

Art. 4 § 9

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 459/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 901.01.197231.12.2018 BGBl. Nr. 459/1971 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 459/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

Text

Artikel römisch vier

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Folgende Vorgänge unterliegen einer Sonderabgabe von alkoholischen Getränken:
    1. Ziffer eins
      Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
  2. Absatz 2,1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.

2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971

Schlagworte

Alkoholsteuer

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045147

Alte Dokumentnummer

N31971130540